HOG Semlak
Herzlich willkommen bei der Heimatortsgemeinschaft (HOG) Semlak


Der Vorstand der Heimatortsgemeinschaft Semlak hat am 18.05.1997 in Ingolstadt auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung diese Satzung vorgeschlagen, die anschließend mit allen Stimmen der anwesenden Mitglieder angenommen wurde. An diese Satzung sind alle Mitglieder und der Vorstand der Heimatortsgemeinschaft Semlak gebunden.

§ l NAME und SITZ

Der Verein trägt den Namen Heimatortsgemeinschaft Semlak (HOG Semlak).
Der Sitz des Vereins ist am jeweiligen Ort des Kassenwarts (zur Zeit Herzogenaurach) oder des HOG-Vorsitzenden, da der Vorstand des Vereins auf das ganze Bundesgebiet verteilt wohnt.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 ZWECK

 

  1. Zweck des Vereins ist es,

 

  1. die landsmannschaftliche Verbundenheit der früheren Semlaker sowie deren Nachkommen zu pflegen und zu fördern,
  2. den noch in Rumänien lebenden Landsleuten karitative Hilfe zu gewähren;
  3. die kulturellen und wirtschaftlichen Leistungen, Sitten, Gebräuche, Mundart, usw. im früheren Semlak aufrecht zu erhalten und zu pflegen;
  4. im Rahmen der genannten Zwecke mit anderen landsmannschaftlichen Organisationen, insbesondere der Landsmannschaft der Banater Schwaben e.V. und anderen karitativen Organisationen zusammenzuarbeiten;
  5. Herausgabe einer periodischen Schrift (Heimatbrief) oder Förderung ähnlicher Schriften;
  6. Unterstützung der Heimatkirche und Pflege unserer Friedhöfe in Semlak;
  7. Eintreten für die Völkerverständigung und den Frieden (Charta der Heimat Vertriebenen)
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Alle Ämter des Vereins sind Ehrenämter und werden ohne Entgelt verwaltet. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden, wobei die Mitglieder keinerlei Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen erhalten. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, durch Vergütungen begünstigen.

§ 3 GESCHÄFTSFÜHRUNG

Der Verein erstellt eine Geschäftsordnung.
Die zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erforderlichen Mittel werden aufgebracht:

  1. durch Spenden,
  2. durch Veranstaltungen,
  3. durch staatliche oder kommunale Zuwendungen.

§ 4 MITGLIEDSCHAFT

  1. Alle Semlaker und deren Familienmitglieder, die das 18 Lebensjahr erreicht haben, haben Anspruch auf Mitgliedschaft in der Heimatortsgemeinschaft Semlak. Als Semlaker gilt, wer in Semlak geboren wurde oder in Semlak gelebt hat oder von einem Semlaker abstammt.
  2. Auf schriftlichen Antrag können auch andere Personen Mitglied werden. Darüber entscheidet der Vorstand, und auf besonderen Antrag, die Mitgliederversammlung.
  3. Eintritt und Austritt erfolgen durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Sie sind jederzeit möglich.
  4. Die Mitglieder sollen die Zwecke des Vereins nach Möglichkeit fördern. Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben. Finanzielle und sonstige Leistungen und Beiträge können von keinem Mitglied verlangt werden, beruhen vielmehr auf völlig freiwilliger Basis.

§ 5 LEITUNG, VERTRETUNG DES VEREINS

  1. Die Leitung des Vereins liegt beim Vorstand.
  2. Der Vorstand besteht aus:
  • dem Vorsitzenden,
  • seinen Stellvertretern,
  • dem Ehrenvorsitzenden,
  • dem Kassenwart,
  • dem Schriftführer,
  • den Beisitzern,
  • den Kassenprüfern.
  1. Im Rahmen der Geschäftsordnung verteilt der Vorstand die einzelnen Arbeitsbereiche unter seinen Mitgliedern.
  2. Jedes Vorstandsmitglied kann den Verein einzeln vertreten, muß jedoch vorher die Zustimmung des Vorsitzenden oder - im Verhinderungsfall - die Zustimmung des ersten Stellvertreters einholen.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat in der Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten.
  4. Was über die Führung der laufenden Geschäfte hinausgeht und nicht von der Mitgliederversammlung ausschließlich zu entscheiden ist, wird vom Vorstand erledigt.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  6. Für besondere Verdienste können Ehrenvorsitzende von der Mitgliederversammlung ernannt werden, welche Sitz und Stimme im Vorstand haben, solange der Verein besteht. Ebenso kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.

§ 6 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

  1. Der Vorstand beruft alle zwei Jahre eine ordentliche Mitgliederversammlung ein.
  2. Die Mitgliederversammlung wird, unter Angabe der Tagesordnung, spätestens zwei Wochen vorher durch schriftliche Einladung oder durch Ankündigung im Heimatbrief einberufen.
  3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

 

  1. Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
  2. Abstimmung über die Genehmigung des Jahresberichtes und des Haushaltsplanes,
  3. Entlastung der Vorstandsmitglieder,
  4. Abstimmung über grundsätzliche, den Verein betreffende Fragen, Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins.
  5. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins.
  1. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln. Alle übrigen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Auflösung des Vereins bestimmt die Mitgliederversammlung durch eine drei Viertel Mehrheit.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen hat der Vorstand bei Bedarf oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einzuberufen.
  3. Über jede Versammlung und Vorstandssitzung wird ein Protokoll erstellt. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 7 AUFLÖSUNG

 

  1. Über die Auflösung kann nur beschlossen werden, wenn diese als ausdrücklicher Tagesordnungspunktbei der Einberufung der Mitgliederversammlung ausgewiesen ist.
  2. Sowohl bei Auflösung des Vereins als auch bei Wegfall seines bisherigen Zwecks bestimmt die Mitgliederversammlung mit einer Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wem das Vermögen des Vereins zufließen soll. Dabei sind vorrangig zu berücksichtigen:

 

  1. die Landsmannschaft der Banater Schwaben in Deutschland e.V., mit Sitz in München;
  2. das Institut für donauschwäbische Geschichte und Landeskunde, 72074 Tübingen, Mohlstraße 18;
  3. das Hilfswerk der Banater Schwaben, mit Sitz in Schwabach.
  4. andere gemeinnütziger Einrichtungen die ähnliche Zwecke verfolgen wie die HOG Semlak.
  1. Das Vermögen kann nur für einen gemeinnützigen Zweck verwendet werden. Die Auflösung muß dem Finanzamt mitgeteilt werden. Die Akten und Schriften der HOG Semlak sollen im Falle der Auflösung der Forschung zugänglich gemacht werden.
  2. Über die Auflösungsbeschlüsse muß eine Niederschrift aufgenommen werden, die vom Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer unterzeichnet werden muß.

§ 8 SCHLUSSBESTIMMUNG

Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).